Shops: Neues Lieferkettengesetz, Verpackungen und Elektrogesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern, ist das Ziel von LkSG.
Auch Unternehmen in Deutschland tragen dafür Verantwortung. Nur gilt dies für inländische Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.
Caterer, Lieferdienste und Restaurants werden verpflichtet sein, durch das neue Verpackungsgesetz, Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke anzubieten. (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830).
Laut ElektroG gelten seit 01. Januar 2023 neue Regelungen zur Kennzeichnung von B2B-Geräten, Bevollmächtigung ausländischer Hersteller und zur Quartalsgebühr für alle registrierten Hersteller. Hinzu kommen auch ab 01. Juli 2023 noch neue Sorgfaktspflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (Dienstleister, die den Versand und Rückversand von Bestellung übernehmen).
Nur registrierte Hersteller von Elektro- und Elektronikwaren wird das Anbieten der Ware erlaubt, dafür müssen Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister sorgen. Bei den von ihnen genutzten Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleister müssen die Hersteller ihre Registrierungsnummern der Stiftung EAR angeben. Es werden hohe Bußgelder ab dem 01. Juli 2023 erwartet, wenn die neuen Vorschriften nicht eingehalten werden.
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