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Neue EU Regelungen für Onlinehändler ab 1. Juli 2021

Die EU nimmt wichtige Änderungen an ihren Umsatzsteuerregeln vor, welche ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten. Betroffen davon sind Unternehmen, welche über die EU-Ländergrenzen hinweg verkaufen und Unternehmen, die Waren an Käufer in der EU exportieren.

Die Änderungen sollen zu einfacheren Verfahren und einem geringeren Verwaltungsaufwand führen. Dies wird möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Händler in der EU Geschäfte tätigen. In diesem Blogbeitrag werden wir Ihnen die kommenden Änderungen näherbringen.

Änderungen im innergemeinschaftlichen Warenverkauf

Drei wichtige Änderungen gibt es, die sich auf den Schwellenwert für die Umsatzsteuer, den für grenzüberschreitende Bestellungen geltenden Satz und die Steuererklärung für EU-Unternehmen auswirken:

  • Beendigung der Regeln für Fernabsatzschwellen: Sobald EU-Händler einen bestimmten länderspezifischen Schwellenwert erreichen, müssen sie sich derzeit in anderen EU-Ländern für die Umsatzsteuer registrieren. Das wären zum Beispiel 100.000€ für Deutschland und 35.000€ für Frankreich, ab dem 1. Juli werden diese Schwellenwerte für den Fernabsatz eingestellt. Dadurch müssen grenzüberschreitende Verkäufer ab dem ersten Verkauf den Umsatzsteuersatz des Wohnsitzlandes des Käufers berechnen, außer es gilt der Schwellenwert für Kleinunternehmer.
  • Neuer Schwellenwert für Kleinunternehmer in der EU: Eine neue Ausnahmeregelung gibt es für Kleinunternehmer, welche in einem EU-Land ansässig sind und in den letzten zwei Jahren nicht mehr als jeweils 10.000€ Umsatz erzielt haben. Unternehmer die sich für diese Regelung qualifizieren können weiterhin den lokalen Umsatzsteuersatz des EU-Landes, aus der die Lieferung verschickt wird, für alle belieferten EU-Länder berechnen und weiterhin die Steuer an ihre Lokale Steuerbehörde abführen.
  • Steuererklärung über OSS (One Stop Shop): Mit dem OSS-System können Unternehmer jetzt eine einzige Umsatzsteuererklärung einreichen, diese gilt für mehrere EU-Länder, dadurch ist keine individuelle Steuerregistrierung für jedes EU-Land nötig. Das OSS-Portal kann genutzt werden, um die Umsatzsteuer für jedes EU-Land in welches geliefert wird abzuführen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, wenn es sich nicht um das Heimatland des Unternehmers handelt und es sich nicht um eine inländische Lieferung in einem Land handelt, in dem man einen physischen Standort hat oder Lagerbestände hält. Für diese Länder sollte stattdessen weiterhin eine lokale Steuererklärung eingereicht werden. Die OSS vereinfacht den Anmeldeprozess und erspart das steuerliche registrieren in mehreren Ländern. Der Händler muss eine elektronische vierteljährliche Umsatzsteuererklärung über das inländische OSS-Portal einreichen und sicherstellen, dass Aufzeichnungen von allen zulässigen OSS-Verkäufen 10 Jahren lang aufbewahrt werden.

Änderungen für den Warenverkauf an Käufer in der EU

Zwei wichtige Änderungen werden sich auf den Schwellenwert für die Mehrwertsteuer und die Steueranmeldung für Nicht-EU-Unternehmen auswirken:

  • Umsatzsteuerschwelle von 150€ für Importe: Derzeit sind Sendungen, welche einen Wert von unter 22€ aufweisen, von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ab dem 1. Juli wird die Einfuhrumsatzsteuer auf alle Sendungen bis zu 150€ fällig. Oberhalb dieses Schwellenwerts werden weiterhin die Einfuhrumsatzsteuer sowie entsprechende Zölle erhoben. Onlinehändler können sich dafür entscheiden, die Umsatzsteuer auf Sendungen mit geringem Wert am Verkaufsort zu erheben, anstatt die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Wenn man sich stattdessen für DDU (Delivered Duty Unpaid = unverzollte Lieferung) entscheidet, soll die Einfuhrumsatzsteuer der Kaufende tragen. Diese Umsatzsteuer führen dann Postbeamte/Zollbeamte im Namen des Kunden ab, dadurch können zusätzliche Vermittlungsgebühren anfallen. Bei Fernverkäufen von importierten Waren mit einem Wert von 150€, welche durch Online Marktplätze bzw. Plattformen vermittelt wurden, ist der Marktplatz oder die Plattform für diese Verkäufe umsatzsteuerpflichtig.
  • Erklärung über die einzige Anlaufstelle für den Import (IOSS): Über die neu eingeführte Import-OSS (IOSS) können Händler, welche Umsatzsteuer auf Waren mit geringem Wert erheben, eine einzige monatliche Umsatzsteuererklärung für alle Exporte in die EU einreichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkauf nicht über einen vermittelnden Online-Marktplatz oder eine Plattform stattgefunden hat – die Verwendung von IOSS ist optional. Nicht-EU-Händler, welche sich für die Nutzung von IOSS entscheiden, müssen möglicherweise einen steuerlichen Vertreter benennen.

Änderungen ab dem 1. Juli

Wie sich diese ganze Änderungen Auswirken werden wird sich erst zeigen, eine Umstellung dieser Größenordnung hat bis jetzt nicht stattgefunden. Ganz so einfach wie bisher wird es aber nicht Ablaufen, denn die 22€ Freigrenze als auch die Fernabsatzschwellen für die EU-Länder haben viel zusätzlichen bürokratischen Aufwand aufgehoben.
Täglich treffen mehrere Millionen Pakete aus China in den Europäischen Raum ein, laut den neuen Bestimmungen müsste man jedes einzelne Paket überprüfen. Ob der Zoll mit so einem Volumen an Paketen klar kommt und das alles überprüfen kann wird sich erst zeigen.

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